Kennzeichen an Trialern

  • Im neuen Motorradsport Handbuch 2007 des DMSB stehen unter Ausschreibung Trial unter Punkt 6. Technik 6.1 Zugelassene Motorr?der auszugsweise folgende Bestimmungen: Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise auf ?ffentlichem Gel?nde durchgef?hrt werden, m?ssen die Motorr?der zum Stra?enverkehr zugelassen sein.


    Sie m?ssen Frontscheinwerfer, R?cklicht, Hupe und Tachometer haben.


    Motorr?der mit Probefahrt- oder Zollkennzeichen werden nicht zugelassen.


    Das Aufmalen oder Aufkleben des polizeilichen Kennzeichens auf das Schutzblech ist nicht gestattet. Vorgeschrieben sind mindestens gepr?gte oder gedruckte Kennzeichen in der Mindestgr??e eines Versicherungskennzeichens ( 13 x 10,5 cm), wenn bei der jeweiligen Veranstaltung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengr??e in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.


    Vielleicht kann ein Aktiver mal kl?ren wie das mit der Ausnahmegenehmigung gehandhabt wird.


    Grunds?tzlich w?re auch interessant zu wissen, dass die meisten Trial-Gel?nde zumindest teilweise ?ffentliches Gel?nde sind, weil mit Stra?enfahrzeugen befahrbar wie z. B. der Steinbruch in Osnabr?ck und nicht durch einen Zaun abgetrennt ist.


    Der dortige lebhafte "Mischverkehr" d?rfte m. E. bei einem lf-oder Jugend-Trial m bei einem Unfall zwischen einem nicht versuichertem Trialer und einem Stra?enfahrzeug ziemlich heftige Haftungsfragen nach sich ziehen.


    Beim Verschulden durch den Trialer bleibt der sicherlich auf den Unfallkosten sitzen!


    Racepa

  • Dieser Paragraph ist schon seit mehreren Jahren in diesem Wortlaut im Motorsporthandbuch zu finden.


    Bisher habe ich noch keinen mit einer entsprechenden offiziellen Ausnahmeregelung getroffen. Aber das sehen die technischen Kommisare irgendwie nicht so eng, und es kommen immer wieder welche mit kleineren Nummernschildern durch die Abnahme.


    Und mit den ?ffentlichen Gel?nden, der Steinbruch in Osnabr?ck geh?rt doch der dort ans?ssigen Firma und ist damit Privatbesitzt, also nicht ?ffentliches Gel?nde, also gild auch die StVO dort nicht und eine Zulassung ist nicht n?tig.


    Wie das bei Unf?llen aussieht, keine Ahnung.

  • Thomas,


    die Debatte mit "?ffentlichem Gel?nde" hatten wir schon mal!


    Auch auf Privatbesitz darf man streng genommem nicht mit nicht zugelassenen Kfz und ohne F?hrerschein fahren!


    Ein Gel?nde ist nicht ?ffentlich (zug?nglich), wenn es eingez?unt ist und die Einfahrt durch ein festes Tor verschlossen ist.


    Die Zufahrt d?rfte dann nur durch den Inhaber oder einen Beauftragten freigegeben werden, wobei dieser, um den Inhaber von der Haftung freizustellen, sich von jedem Teilnehmer oder Besucher eine entsprechende "Enthaftungserkl?rung" unterschreiben lassen m?sste!


    Es darf also auch nicht m?glich sein, ?ber einen niedrigen Zaun dr?ber zu steigen oder eine Schranke einfach zu ?ffnen.


    Auch Fu?g?nger sind n?mlich Verkehrsteilnehmer!


    Im ganz engen Sinn d?rften normalerweise nicht mal unbefugterweise Fu?g?nger auf dem Gel?nde sein, wenn dort mit nicht zugelassenen und unversicherten Fahrzeugen von f?hrerscheinlosen Fahrern motorbetriebene Fahrzeuge bewegt werden!


    Solange allerdings nichts passiert!


    Wie das eine Veranstalterhaftpflicht-Versicherung entscheidet, wenn mal eine gr??ere Summe ansteht, m?chte ich mir nicht ausmalen!


    Im Rennsport darfst Du nur schnell fahren, wenn Du auf der Strecke, also in einem eingez?unten Bereich, unterwegs bist.


    Dort kommt, au?er dem Personal, kein Unbefugter rein!


    Au?erhalb, also im Fahrerlager besteht die Anweisung, Schrittgeschwindigkeit zu fahren.


    Damit liegt die Verantwortung beim Fahrer, denn aus Schrittgeschwindigkeit ist ein sofortiges Anhalten m?glich!


    Wenn man dagegen sieht, wie bei den Trialveranstaltungen zwischen den Sektionen "gepr?gelt" wird, ist man vom sofortigen Anhaltenk?nnen weit entfernt!


    Insofern ist die Trialfahrerei kein so harmloser Sport, wie es sich immer darstellt!


    Racepa