Im neuen Motorradsport Handbuch 2007 des DMSB stehen unter Ausschreibung Trial unter Punkt 6. Technik 6.1 Zugelassene Motorr?der auszugsweise folgende Bestimmungen: Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise auf ?ffentlichem Gel?nde durchgef?hrt werden, m?ssen die Motorr?der zum Stra?enverkehr zugelassen sein.
Sie m?ssen Frontscheinwerfer, R?cklicht, Hupe und Tachometer haben.
Motorr?der mit Probefahrt- oder Zollkennzeichen werden nicht zugelassen.
Das Aufmalen oder Aufkleben des polizeilichen Kennzeichens auf das Schutzblech ist nicht gestattet. Vorgeschrieben sind mindestens gepr?gte oder gedruckte Kennzeichen in der Mindestgr??e eines Versicherungskennzeichens ( 13 x 10,5 cm), wenn bei der jeweiligen Veranstaltung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengr??e in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Vielleicht kann ein Aktiver mal kl?ren wie das mit der Ausnahmegenehmigung gehandhabt wird.
Grunds?tzlich w?re auch interessant zu wissen, dass die meisten Trial-Gel?nde zumindest teilweise ?ffentliches Gel?nde sind, weil mit Stra?enfahrzeugen befahrbar wie z. B. der Steinbruch in Osnabr?ck und nicht durch einen Zaun abgetrennt ist.
Der dortige lebhafte "Mischverkehr" d?rfte m. E. bei einem lf-oder Jugend-Trial m bei einem Unfall zwischen einem nicht versuichertem Trialer und einem Stra?enfahrzeug ziemlich heftige Haftungsfragen nach sich ziehen.
Beim Verschulden durch den Trialer bleibt der sicherlich auf den Unfallkosten sitzen!
Racepa