Die ADAC Trial- Versicherung gibt es nicht mehr...

  • genauso wie beim Klettern in den Bergen und Wellenreiten an gesperrten Stränden - gesetzliche Krankenkasse - das wars , Das Leben wird gefährlich wenn man auf die Welt kommt hört auf gefährlich zu sein wenn man wieder von Ihr geht. Für die Zeit dazwischen muss sich jeder nach seinen Wünschen selbst absichern, da hat jeder andere Ansprüche abhängig von Erfahrungen , Famile etc. pp ich glaube da gibts keine Verallgemeinerungen

  • Sportstätten Haftpflicht und Unfallversicherung
    Motorsport-Haftpflichtversicherung
    Versichert ist – nach Umfang des Vertrages – die gesetzliche Haftpflicht
    • des Veranstalters• der Sportkommissare, der Sportwarte und anderer Personen, die vom Veranstalter mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung beauftragt werden,
    und zwar für die Haftpflicht aus der Verantwortung in dieser Eigenschaft.
    • der Fahrerhelfer• der Teilnehmer
    Mit dem Begriff Haftpflicht bezeichnet man die Verpflichtung zum Schadenersatz. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, in denen geregelt ist, dass jemand, der einem anderen einen Schaden zufügt, diesen entsprechend zu ersetzen hat.Ansprüche können zum Beispiel entstehen, wenn• das Veranstaltungsgelände nicht verkehrssicher ist und dadurch jemand zu Schaden kommt;
    • bei Auf- und Abbauarbeiten eine Absperrung auf das Kfz eines Dritten stürzt;• ein Teilnehmer einen Zuschauer anfährt und verletzt;• ein Teilnehmer eine Leiteinrichtung beschädigt.
    Wichtig ist, dass jeder Teilnehmer einen wirksamen Haftungsverzicht unterzeichnet!


    Motorsport-Unfallversicherung
    Wir bieten je nach Vereinbarung Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person bei derTeilnahme an der versicherten motorsportlichen Veranstaltung zustoßen.
    Bei den versicherten Personen kann es sich handeln um:
    • Teilnehmer• Funktionäre/Sportwarte/Fahrerhelfer während der Ausübung ihrer Tätigkeit• Zuschauer


    Ein Unfall liegt vor, wenn eine der oben genannten versicherten Personen sich verletzt oder von anderen verletzt wird.
    Keine Unfälle dagegen sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen (z. B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen, Schlaganfälle, Herzinfarkte)

  • sewo01: sehr schön, aber das gilt nur bei einer Veranstaltung.
    Wenn Woschi auf dem Gelände rumeiert und was passiert, kriegt er nicht mal einen Eimer Wasser.


    Gruß Klaus.


    ich hol mir jetzt noch ein Bier


    Erk: Brauchst Du wirklich was „schriftliches“ über eine Versicherung von der Du noch nie was gehört hast und die es nicht mehr gibt??
    Frag für einen Freund.

  • Habe jetzt kürzlich bei der Mitgliederversammlung erfahren, daß mein Verein eine sog. Jahrestrainingsversicherung hat.
    Damit müßte man auf dem Vereinsgelände versichert sein.


    Da würde ich mich nochmal schlau machen, was die Versicherung genau abdeckt.
    In meinem Umfeld kenne ich keinen Verein, wo nicht jedes Mitglied eine Haftungsverzichtserklärung unterschreibt, damit er im Gelände fahren darf. Da steht im Prinzip drin, dass Du das Gelände auf eigene Gefahr nutzt.


    Fred

  • Jeder Verein der im Besitz einer Sportstätte bzw. eines Trainingsgeländes ist, hat jährlich eine Sportstätten Haftpflicht und Unfallversicherung abzuschließen und nachzuweisen. Der Trainingsbetrieb bzw. die Nutzung der Sportstätte ist in einer Nutzungsordnung festzulegen. Diese Nutzungsbestimmung bedarf einer behördlichen Genehmigung, die nur im Zusammenhang mit dieser Versicherung erteilt oder jeweils jährlich verlängert wird, auch wenn der Sportverein Besitzer dieses Traingsgeländes / Sportstätte ist, bedarf es einer jährlichen Fortschreibung der Genehmingung. Diese Regelung sollte auch Gegenstand der jeweiligen Vereinssatzung sein. Sollten Vereinsmitglieder oder Gastfahrer das Gelände an den festgelegten Tagen zum Training nutzen ist ein entsprechende Haftungsverzichtserklärung zu unterschreiben. Jugendliche unter 18 Jahre / Minderjährigen ist das Training ohne Aufsichtperson nicht gestattet. Die Erziehungsberechtigten haben die Haftungsverzichterklärung zu unterzeichnen.
    Für Wettbewerbe / Sportveranstaltungen auf diesen besagten Gelände ist für den Durchführungszeitraum eine gesonderte Veranstalterversicherung vom Verein abzuschließen, die Veranstaltung muss auch durch das Landratsamt und den zuständigen Regiolalclub ( z.B. ADAC Nordbayern ) genehmigt und registriert werden.
    Die Nutzung solcher Sportstätten erfolgt also auf eigene Gefahr ! In wie weit bei einem Schadensfall die private Haftpflicht / Unfallversicherung greift sollte jeder mit seinem Versichererer im Vorfeld abklären. Besonders bevor er das Gelände nutzt und dem Verein gegenüber den Haftungsverzicht unterschreibt !!!

  • Manche Unfallversicherungen klammern den Trialsport nicht aus...weil es beim Trialsport nicht um das erreichen einer Höchstgeschwinndigkeit geht....
    hier ein Auszug:
    5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zu stoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motor-fahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazuge-hörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

    in wie weit die private Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt hängt vom jeweiligen Vertrag ab....
    Wenn das Trialmotorrad zugelassen ist besteht eine Haftpflichtversicherung in Folge der KFZ Versicherung.
    - bei nichtzugelassenen Fahrzeugen kann es auch auf einen Vereinsgelände für den Besitzer dieses Fahrzeuges teuer werden, wenn er einen Haftpflichtschaden verursacht.(z.b. in ein privates abgestelltes Wohnmobil bzw. Kraftfahrzeug fährt und einen Schaden verursacht !)
    Für jugendliche unter 18 Jahre gibt es über die Regionalclubs ( ADAC / DMV ) Jugendausweise....Jugendgruppenkarten fürs Training weil der Jugendliche in der Regel über seine
    Eltern Haftpflicht ist.....
    näheres hier:


    https://www.trial-alpenpokal.de/dokumente


    https://www.racing-policy.de/